Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Januar 2011 (Pressemitteilung Nr. 7/2011 vom 28. Januar 2011) entschieden, dass einer homosexuell empfindenden transsexuellen Frau unabhängig von ihrem biologischen Geschlecht die Eingetragene Lebenspartnerschaft offen stehen muss. Durch dieses Urteil werden unsere Rechte als Transsexuellen gestärkt und es wird deutlich gemacht, dass Grundrechte nicht vom biologischen Geschlecht abhängig gemacht werden dürfen.
Der Klägerin, einer lesbisch empfindende Transsexuelle, die in einer Partnerschaft mit einer Frau lebt und ihren Vornahmen geändert hatte, verwehrte das Transsexuellen Gesetz (TSG) bislang die Möglichkeit, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen zu können. Diese Regelung des Transsexuellengesetzes hat das Bundesverfassungsgericht nun für nichtig erklärt. Jeder Mensch muss die gewählte Partnerschaft absichern und anerkennen lassen können. Diese Absicherung darf nicht von Operationen und Geschlechterideologien abhängig gemacht werden.
Siehe dazu die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts und den entsprechenden Wortlaut des Urteils.
Eine Anfrage an den Vizepräsidenten des Amtsgerichts Nürnberg bezüglich der Neuregelung der Personenstandsänderung hat ergeben, dass nachdem das Bundesverfassungsgerichts § 8 Abs. 1 Nummer 3 und 4 des Transsexuellengesetzes bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar erklärt hat, die Vorgaben "nicht verheiratet" und "dauernd fortpflanzungsunfähig" als Voraussetzung für die Personenstandsänderung entfallen sind, was zur Konsequenz hat, dass derzeit die Voraussetzungen für die Namensänderung nach TSG und die Personenstandsänderung identisch sind.
Somit kann jeder, der ...
a) ein Verfahren nach § 1 TSG anstrebt, stattdessen gleich nach § 8 beantragen, sowie bei laufenden Verfahren beim Gericht beantragen, dass nach § 8 entschieden wird.
b) jeder, der bereits die Vornamensänderung nach § 1 TSG bereits erhalten hat, nicht jedoch die Personenstandsänderung nach § 8 TSG, da die o. g. Voraussetzungen fehlten, die Personenstandsänderung unmittelbar beantragen.
Wichtig: Für die Personenstandsänderung werden keine neuen zusätzlichen Gutachten benötigt, die beiden ärztlichen OP-Bescheinigungen sind hiermit weggefallen.
Nähere Informationen bei den Vertretern von Trans-Ident Nordbayern.