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Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2011 regelt das Recht auf korrekte Anrede Transsexueller nach erfolgter Vornamensänderung, aber noch ohne Personenstandsänderung:

- 1 BvR 2027/11 -

In einem Rechtsstreit sprachen die Gerichte die transsexuelle Beschwerdeführerin, die zwar die Vornamens-, aber noch nicht die Personenstandsänderung vollzogen hatte, regelmäßig in männlicher Form an. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart adressierte seine Post an "Herrn Rosi H.". Dieses Vorgehen des OLG ist rechtswidrig. Hat ein(e) Transsexuelle(r) die Vornamensänderung erhalten, dann hat er/sie das Recht, auch mit der korrekten Anrede und dem korrekten Personalpronomen angesprochen zu werden.

Hier der entsprechende Beschluss des Bundesferfassungsgerichts (vgl. auch http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20111027_1bvr202711.html).

Weiterhin wurde in diesem Beschluss die Aussetzung des Verfahrens auf Änderung des Personenstandes nach dem Transsexuellengesetz (TSG) bis zu einer endgültigen gesetzliche Neuregelung, wie es einzelne Amtsgerichte in Deutschland praktiziert haben, für rechtswidrig erklärt.

 

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