Gerichtsurteil zugunsten des Patienten
Muss ein Patient einen vereinbarten Arzttermin absagen, darf er dafür nicht zur Kasse gebeten werden. Denn bei einer Terminabsprache handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Vereinbarung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist (Az.: 9 C 566/11).
Im vorliegenden Fall hatte eine Ärztin einen Patienten auf eine Vergütung von 300 € verklagt, weil er einen telefonisch ausgemachten Behandlungstermin kurzfristig abgesagt hatte und es ablehnte, dafür zu zahlen. Der Ärztin zufolge hatte eine Praxismitarbeiterin dem Anrufer erklärt, dass die Terminabsage kostenlos nur bis sieben Tage vor dem Termin möglich sei und der Patient ansonsten anderenfalls eine Vergütung zahlen müsse. Die Richter waren der Ansicht, dass die Medizinerin keine Leistung erbracht und daher keinen Anspruch auf eine Gegenleistung habe. Bei der Absage eines Arzttermins gelte nichts anderes als beim Stornieren oder Nichtwahr-ehmen anderer reservierter Dienstleistungen, etwa beim Friseur. Terminabsprachen hätten für sich genommen einen bloß organisatorischen und keinen rechtsverbindlichen Inhalt.
Quelle: dpa